Kostenübernahme
in der ambulanten Pflege

Kostenübernahme
in der ambulanten Pflege

  • Finanzierung
  • Kostenübernahme der Krankenkasse
  • Kostenübernahme der Pflegeversicherung
  • Begutachtung des Pflegebedarfs
  • Leistungen in der ambulanten Pflege
Kostenübernahme in der ambulanten Pflege
Ambulanter Pflegedienst Flora

Finanzierung

Die Pflege von pflegebedürftigen Menschen benötigt eine besondere Hingabe und Leidenschaft.

Finanzierungsfragen spielen eine wichtige Rolle in der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegedienstleistungen. Die wichtigsten Kostenträger sind die jeweils zuständigen Pflege- und Krankenkassen. 


Im Bereich der Grundpflege (SGB XI) steht die Pflegeversicherung, im Bereich der Behandlungspflege (SGB V) die Krankenkasse als Leistungsträger zu Verfügung.

Kostenübernahme Krankenkasse

Die Finanzierung der Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.

Sie übernimmt folgende Leistungen:

✓   Bereitstellung und Einnahmehilfe von Medikamenten

✓   Versorgung und Pflege von Wunden
       (inklusive Verbandswechsel)

✓   medizinisch notwendige Injektionen
      (zum Beispiel bei Diabetes oder Thrombose)

✓   Blutdruck- und Pulsmessungen
   Hilfe bei der Anwendung von                                                         Kompressionsstrümpfen und anderem
       medizinischen Zubehör

Kostenübernahme Krankenversicherung

Die Finanzierung der Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.

Sie übernimmt folgende Leistungen:

✓   Bereitstellung und Einnahmehilfe von Medikamenten

✓   Versorgung und Pflege von Wunden (inklusive Verbandswechsel)

✓   medizinisch notwendige Injektionen (zum Beispiel bei Diabetes oder Thrombose)

✓   Blutdruck- und Pulsmessungen
   Hilfe bei der Anwendung von Kompressionsstrümpfen und anderem medizinischen Zubehör

KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE

Kostenübernahme Krankenversicherung

Die Finanzierung der Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.

Sie übernimmt folgende Leistungen:

✓   Bereitstellung und Einnahmehilfe von Medikamenten

✓   Versorgung und Pflege von Wunden (inklusive Verbandswechsel)

✓   medizinisch notwendige Injektionen (zum Beispiel bei Diabetes oder Thrombose)

✓   Blutdruck- und Pulsmessungen
   Hilfe bei der Anwendung von Kompressionsstrümpfen und anderem medizinischen Zubehör

Leistungen, die der Sicherung der ärztlichen Behandlung dienen, wie:

  • Bereitstellung und Verabreichen der Medikamente
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Injektionen (z. B. Insulin bei Diabetes oder Heparin zur Thrombosevorbeugung)
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen usw.

 

Diese Einzelleistungen werden durch ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abgerechnet.

Kostenübernahme der Pflegeversicherung

Laut dem Pflegeversicherungsgesetz von 2017 gelten jene Personen als „pflegebedürftig“, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, ein selbstständiges Leben zu führen. Die Voraussetzung für einen Pflegebedarf ist, dass diese Einschränkung für einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten besteht. 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

✓   Körperpflege (z.B. Duschen, Toillettengang)

✓   Ernährung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)

✓   Mobilität (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden,                         Aufstehen und Zubettgehen)

✓   hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen,                         Säubern der Wohnung, Wäschereinigung)

Kostenübernahme der Pflegeversicherung

Laut dem Pflegeversicherungsgesetz von 2017 gelten jene Personen als „pflegebedürftig“, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, ein selbstständiges Leben zu führen. Die Voraussetzung für einen Pflegebedarf ist, dass diese Einschränkung für einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten besteht. 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

✓   Körperpflege (z. B. Duschen, Toillettengang)

✓   Ernährung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)

✓   Mobilität (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen)

✓   hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Säubern der Wohnung, Wäschereinigung)

KOSTENÜBERNAHME DER PFLEGEVERSICHERUNG

Kostenübernahme der Pflegeversicherung

Laut dem Pflegeversicherungsgesetz von 2017 gelten jene Personen als „pflegebedürftig“, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, ein selbstständiges Leben zu führen. Die Voraussetzung für einen Pflegebedarf ist, dass diese Einschränkung für einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten besteht. 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

✓   Körperpflege (z. B. Duschen, Toillettengang)

✓   Ernährung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)

✓   Mobilität (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen)

✓   hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Säubern der Wohnung, Wäschereinigung)

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

BEGUTACHTUNG DES PFLEGEBEDARFS

Die Grundlage für die Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Kranken- und Pflegekasse ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten.

Dieses wird von Sachverständigen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorgenommen. Dabei erfolgt eine Einstufung in fünf Pflegegrade, wobei der erste Grad die leichteste Pflegestufe darstellt und der fünfte die schwerste. Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs fließen Aspekte wie die körperliche Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fertigkeiten, die Verhaltensweisen und psychische Verfassung und die Fähigkeit zur Selbstversorgung ein.

Daneben sind auch der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte wesentliche Faktoren bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. 

Gewichtung der Begutachtungskriterien

Zusätzlich werden auch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung berücksichtigt und begutachtet. Diese Module werden aber nicht für die Eingruppierung in einen Pflegegrad berücksichtigt, sondern dienen dazu, einen passgenauen Versorgungsplan erstellen zu können. 

Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:

Punktwert Pflegegrad (PG) Erläuterung
unter 12,5 kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27 1 erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 3 schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 4 schwerste Beeinträchtigung
90 bis unter 100 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

Gewichtung der Begutachtungskriterien

Zusätzlich werden auch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung berücksichtigt und begutachtet. Diese Module werden aber nicht für die Eingruppierung in einen Pflegegrad berücksichtigt, sondern dienen dazu, einen passgenauen Versorgungsplan erstellen zu können. 

Zuordnung Punktwert zu Pflegegrad:

Punktwert Pflegegrad (PG) Erläuterung
unter 12,5 kein Pflegegrad
12,5 bis unter 27 1 erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 3 schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 4 schwerste Beeinträchtigung
90 bis unter 100 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN PFLEGE

Leistungen in der ambulanten Pflege

Die Erstattung erbrachter Leistungen erfolgt monatlich durch die Pflegekasse. Die Höhe des Finanzierungsbetrages ist von der Höhe des Pflegegrades und der Art der Leistung abhängig.

Hier wird zwischen folgenden Leistungsformen unterschieden:

✓   Sachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)

✓   Pflegegeld (Pflege durch Angehörige)

✓   Kombination (festgelegter monatlicher Geldbetrag für Pflegedienst, der gemeinsam mit           den Angehörigen die Pflege durchführt)

✓   Entlastungsleistungen sowie Leistungen zur Tages-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Daneben haben Personen mit ambulanten Pflegebedarf einen monatlichen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in der Höhe von bis zu 125 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen. 

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegekassen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html 

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Leistungen in der ambulanten Pflege

Die Erstattung erbrachter Leistungen erfolgt monatlich durch die Pflegekasse. Die Höhe des Finanzierungsbetrages ist von der Höhe des Pflegegrades und der Art der Leistung abhängig.

Hier wird zwischen folgenden Leistungsformen unterschieden:

✓   Sachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)

✓   Pflegegeld (Pflege durch Angehörige)

✓   Kombination (festgelegter monatlicher Geldbetrag               für Pflegedienst, der gemeinsam mit den                                 Angehörigen die Pflege durchführt)

✓   Entlastungsleistungen sowie Leistungen zur Tages-,             Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Leistungen in der ambulanten Pflege

Daneben haben Personen mit ambulanten Pflegebedarf einen monatlichen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in der Höhe von bis zu 125 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen. 

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegekassen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html 

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

Entlastungsbetrag nach der neuen Pflegeversicherungsreform

Entlastungsbetrag
nach der neuen Pflegeversicherungs-reform

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 

Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden. Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.


Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Wenn Sie ambulant gepflegt werden, haben Sie einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 

Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen. Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen und Diensten abgerechnet werden.


Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Sie erhalten das Geld auch, wenn für die Finanzierung zusätzlich Mittel der sogenannten Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass bei einem Ausfall Ihrer regulären Pflegeperson, sich die Pflegeversicherung an den Kosten der Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr beteiligt.

Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis April keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im Mai ein Betrag von insgesamt 625 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann zum Beispiel für den Eigenanteil im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.


Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Weitere Pflegeformen

Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.

  • Mehr erfahren

    Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.


     Der Betrag von 1.774  € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.

Verhinderungspflege

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Urlaubsvertretung besteht erst, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Der Betrag von 1.612 € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2.499 €. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich dann entsprechend. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie mit dem jetzigen Pflegegrad 2 von uns eine Häusliche Pflege erwarten können, falls Ihre Pflegeperson sich nicht um Sie kümmern kann.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen bis zu einem Betrag von 1.774 € je Kalenderjahr.

  • Mehr erfahren

    Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, das heißt, er muss nicht "an einem Stück" in Anspruch genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere kürzere Zeiträume hierüber finanzieren. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Kurzzeitpflege aufwenden.


     Der Betrag von 1.774  € kann durch noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 3.386 € jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich dementsprechend. Lassen Sie sich vor Antritt der Kurzzeitpflege von der zuständigen Pflegekasse über die Höhe, die Dauer der Leistungen und des ggf. weitergezahlten Pflegegeldes umfassend beraten.

Tages- und Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag

Pflegegrad Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro
Pflegegrad 1 x 125,00 €
Pflegegrad 2 689,00 € 814,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 1.423,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 1.737,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 2.120,00 €

Tages- und Nachtpflege

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht die Möglichkeit, Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können diese sogenannten "teilstationären Leistungen" zusätzlich zu dem Pflegegrad und/oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Höhe des Anspruchs und Entlastungsbeitrag

Pflegegrad Höhe des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege Bei Hinzunahme des Entlastungsbetrags von 125 Euro
Pflegegrad 1 x 125,00 €
Pflegegrad 2 689,00 € 814,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 1.423,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 1.737,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 2.120,00 €

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades.

Gesetzliche Grundlage dafür ist §40 des elften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).


Man unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. 

Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung sowie die Körperpflege oder lindern Beschwerden.

Hierzu gehört:

✓   Pflegebetten und Zubehör,

✓   Waschsysteme, zum Beispiel Haarwaschwannen, Duschwagen,

✓   Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro.

Hier ist mit inbegriffen:

✓   Desinfektionsmittel für Hände

✓   Desinfektionsmittel für Flächen

✓   Bettschutzeinlagen
   Einmalhandschuhe
   Mundschutz / medizinische                             Gesichtsmasken
   FFP2-Masken
  Schutzbekleidung / Schutzschürzen

Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades. Gesetzliche Grundlage dafür ist §40 des elften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).


Man unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. 

Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung sowie die Körperpflege oder lindern Beschwerden.

Hierzu gehört:

✓   Pflegebetten und Zubehör,

✓   Waschsysteme, zum Beispiel Haarwaschwannen, Duschwagen,

✓   Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro.

Hier ist mit inbegriffen:

✓   Desinfektionsmittel für Hände

✓   Desinfektionsmittel für Flächen

✓   Bettschutzeinlagen
   Einmalhandschuhe
   Mundschutz / medizinische Gesichtsmasken
   FFP2-Masken
  Schutzbekleidung / Schutzschürzen

Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades.

Gesetzliche Grundlage dafür ist §40 des elften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).


Man unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. 

Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung sowie die Körperpflege oder lindern Beschwerden.

Hierzu gehört:

✓   Pflegebetten und Zubehör,

✓   Waschsysteme, zum Beispiel Haarwaschwannen, Duschwagen,

✓   Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro.

Hier ist mit inbegriffen:

✓   Desinfektionsmittel für Hände

✓   Desinfektionsmittel für Flächen

✓   Bettschutzeinlagen
   Einmalhandschuhe
   Mundschutz / medizinische Gesichtsmasken
   FFP2-Masken
  Schutzbekleidung / Schutzschürzen

Digitale Pflegeanwendungen

Ab 01. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa. Dieser Anspruch wurde im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert und mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert.


Falls die Kosten die der Pflegeversicherung übersteigen, gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.


Wünschen Sie mehr Informationen und Beratung?

Rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch mit uns.

Kontaktieren Sie uns
Digitale Pflegeanwendungen

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN

Digitale Pflegeanwendungen

Ab 01. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa. Dieser Anspruch wurde im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert und mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert.


Falls die Kosten die der Pflegeversicherung übersteigen, gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.


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Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

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